Gesellschaftsvermögen

Gesellschaftsvermögen
I. Personengesellschaften(OHG, KG, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft): G. ist das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter. Es besteht aus den  Gesellschaftsbeiträgen (sowie ggf. der Einlage der  Kommanditisten) und den für die Gesellschaft erworbenen Gegenständen. G. steht allen Gesellschaftern in  Gemeinschaft zur gesamten Hand zu (§ 719 BGB).
- Dagegen kann ein Gläubiger eines Gesellschafters den Anteil am G. pfänden (§ 859 ZPO) und der Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres (die BGB-Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, § 725 BGB) kündigen (§ 135 HGB).
- Zur Zwangsvollstreckung in Gegenstände des G. ist erforderlich (1) ein Titel gegen die OHG, KG (§ 124 II HGB) oder GmbH (§ 13 GmbHG) oder nach der neuen Rechtsprechung des BGH gegen die BGB-Gesellschaft als  Außengesellschaft. § 736 ZPO steht dem nicht entgegen; bzw. (2) ein Urteil gegen alle Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft weiterhin möglich.
II. Aktiengesellschaft:G. wird ausgewiesen in ihrer Bilanz, setzt sich zusammen aus sämtlichen Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und Wertberichtigungen.

Lexikon der Economics. 2013.

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